Der
kleine Heirats-Ratgeber - Welche Farbe hat
deine Zahnbürste?
Kanak-Attak
Inhaltsverzeichnis:
- Einige gute Gründe zu heiraten
- Gesetzeslage
- Deutsches REINheitsgebot und Schnüffelparagraphen
o Was sind behördliche Indizien des
"Scheins"?
o Was könnte passieren?
- Wie richtig heiraten?
o - Aufenthaltserlaubnis mit der Ehe
- Ehebestandszeit
- Weitere Infos
Einige gute Gründe zu heiraten:
Manche heiraten wegen der Kinder, der
Eltern, der Community
Manche heiraten wegen steuerlichen Vorteilen,
Erbe und Besitz
Andere, weil sie später eine Sicherheit
haben und nicht allein sein wollen, Andere
weil sie einen anderen vor Abschiebung
schützen wollen
und/oder aus Liebe
Ehe
und Familie stehen unter dem besonderen
Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 GG).
Selbst in der Erklärung der Menschenrechte
Art. 16 oder der Europäischen Menschenrechtskonvention
Art. 8 und 12 ist das grundsätzliche
Recht auf Heirat ab Volljährigkeit
verbrieft. Dies wurde vor einem Jahr auch
auf gleichgeschlechtliche Paare ausgeweitet.
In Deutschland gilt dies jedoch nicht
für jedeN. Paare, bei denen ein Teil
oder beide nicht biodeutsch sind und aus
einem Nicht-EU-Land kommen, sind unter
Generalverdacht der "Scheinehe"
gestellt. Ihnen wird unterstellt, dass
die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
geschlossen wird.
Während sich der deutsche Staat bei
biodeutschen Paaren nicht dafür interessiert,
wie es um deren Motivationslage bestellt
ist - ¼ Liebe und ¾ Steuererleichterung
- , verlangt er von nicht-REIN-deutschen
Paaren den Echtheitstest. Heiraten wird
für sie zum Spießrutenlauf
durch Deutschlands rassistischen Behördendschungel.
Zuständige Behörden wie Standesamt,
Gerichte und Ausländerbehörden
sind gesetzlich aufgefordert, "Scheinehen"
zu ermitteln, zu verhindern und zu verfolgen.
Manche Standesämtern und Ausländerbehörden
schnüffeln bis unter die Bettdecken.
Einziges Indiz für den Anfangsverdacht:
ein nicht-REIN-deutsches Paar.
Wir wollen hier einige Infos geben, wie
man sich trotz der Schikanen glücklich
verheiraten kann.
Gesetzeslage:
Grundsätzlich: Die Gesetze sind dehnbar
und enthalten meist einen Ermessensspielraum,
den die BehördenvertreterInnen zu
Gunsten, aber auch zu Ungunsten auslegen
können.
Daher ist es das Beste, eineN AnwältIn
hinzuzuziehen.
Natürlich ist es am Schönsten,
wenn keinE AnwältIn benötigt
wird. Oft ist es aber die einzige Möglichkeit,
sich vor Repression und Verarschung zu
schützen. Sinnvoll ist es, sich vor
Ort nach eineR AnwältIn mit Erfahrungen
in Eheschließungsfragen zu informieren
Deutsches
REINheitsgebot und Schnüffelparagraphen:
Mit der Änderung des "Gesetzes
zur Neuordnung der Eheschließung"
1998 ist die Eheschließung zwischen
EU-BürgerInnen zwar erleichtert worden.
Erschwert wurde die Eheschließung
jedoch von Paaren mit einem/einer Nicht-EU-BürgerIn,
einer/einem sog. "Drittstaatenangehörigen".
Die auf EU-Ebene ausgerufene Bekämpfung
von Scheinehen (Rat der EU 4.12.1997)
wurde hier in einer Reihe von schwammigen
Definitionen und gezielten Verfolgungsmaßnahmen
umgesetzt. Vor allem wurden den Standesämtern
mit dem Gesetz die Funktion des Blockwarts
über das Reinheitsgebot der Ehe übertragen.
Als
Scheinehe wird von der EU definiert "die
Ehe eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedslandes oder eines sich in einem
Mitgliedsland legal aufhaltenden Angehörigen
eines Drittstaats mit einem Angehörigen
eines Drittstaats, mit der allein der
Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften
über die Einreise und den Aufenthalt
... zu umgehen und dem Drittstaatangehörigen
eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis
zu verschaffen"
Das
Gesetz verpflichtet die StandesbeamtInnen,
ihre Mitwirkung bei der Eheschließung
zu verweigern (§1310 BGB), "wenn
offenkundig ist", dass es sich um
eine Scheinehe (§1314 Abs.2) handle
bzw. die Ehegatten keine "eheliche
Lebensgemeinschaft" eingehen wollen.
Dies sollen die StandesbeamtInnen schon
im Vorfeld "ausdrücklich"
prüfen.
Meint das Standesamt einen "konkreten
Anhaltspunkt" ausmachen zu können,
kann es getrennte oder gemeinsame Befragungen
der Ehegatten -allerdings nur auf freiwilliger
Basis- durchführen (siehe Kasten).
Es kann auch "geeignete Nachweise"
- was das auch immer sein mag - verlangen.
Ferner dürfen sie von öffentlichen
Stellen Auskünfte und Akten über
die Ehegatten anfordern. Es ermächtigt
zudem die zuständigen Verwaltungsbehörden,
bei "nicht realisierter Lebensgemeinschaft"
einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu
stellen, selbst wenn sie schon geschlossen
ist.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht
in einem Urteil Zweifel an der Scheinehenüberprüfung
angemeldet und vor allem dem Schnüffeln
im "höchstpersönlichen
Bereich" eine Absage erteilt. Dagegen
sieht das Bundesverwaltungsgericht kein
Problem in der Praxis der Ausländerbehörden,
bei "berechtigtem Anlass" eine
Scheinehenüberprüfung durchzuziehen.
Dafür dürften sie "äußere
Umstände", wie das Zusammenwohnen,
ermitteln und die Ehegatten befragen.
Flächendeckende Überprüfungen
zum Auffinden von Anhaltspunkten für
das Vorliegen von Scheinehen sind daher
unzulässig.
Eheliche
Lebensgemeinschaft: Im §1353 Abs.
1 BGB wird die eheliche Lebensgemeinschaft
folgend definiert: "Die Ehegatten
sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet; sie tragen füreinander
Verantwortung." In Kommentaren streiten
JuristInnen jedoch bis heute, wie eine
Lebensgemeinschaft und ihr "Aufrechterhaltung"
zu beurteilen sind. Zentral scheint dabei,
ob die Ehepartner einen den ständigen
Kontakt gewährleistenden gemeinsamen
Lebensmittelpunkt besitzen. Während
bei bio-deutschen Paaren die eheliche
Lebensgemeinschaft keine häusliche
sein muss, vielmehr zwei Wohnsitze die/den
moderneN flexibleN ArbeiterIn ausmachen
und steuerlich absetzbar sind, legen viele
Ausländerbehörden bei nicht-REIN-deutschen
Ehen wert darauf, dass es sich auch um
eine häusliche Gemeinschaft handelt.
Bei BerufspendlerInnen führte dies
schon zu "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen".
Auch ein dreimonatiger Krankenhausaufenthalt
wurde bereits als "fehlende Aufrechterhaltung
der Lebensgemeinschaft" definiert.
Was
sind behördliche Indizien des "Scheins"?
Das ist so leicht wie schwierig: Zum Anfangsverdacht
reicht es aus, ein nicht-REIN-deutsches
Paar zu sein. Dann nennt die EU-Entschließung
folgende Punkte, wie z.B. "die fehlende
Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft"
oder "das Fehlen eines angemessenen
Beitrags zu den Verpflichtungen aus der
Ehe". Dabei bleibt es der Phantasie
überlassen, an was das "Fehlen
eines Beitrags" abgemacht wird. Dafür
tritt dann eine Kette rassistisch-sexistischer
Ressentiments in Kraft, die als Verdachtsmomente
gelten: einer der Ehegatten kommt aus
einem Land des Südens, größerer
Altersunterschied (v.a. wenn die Frau
älter ist als der Mann), mangelnde
Sprachkenntnisse, (baldige) Ablehnung
des Asylantrags bzw. ungesicherter Aufenthalt,
widersprüchliche Angaben zur Person,
Verlobte machen die Eheschließung
besonders dringlich...
Auch
hier haben StandesbeamtInnen einen Ermessensspielraum.
Manche Standesämter sind jedoch für
ihre möglichst restriktive Auslegung
bekannt und führen Befragungen in
folgender Weise durch:
Mögliche
Fragen bei einer Anhörung durch die
Ausländerbehörde.
Hier Auszüge aus Fragebögen
der Ausländerbehörden in Lüchow
Dannenberg (veröffentlicht im Rundbrief
des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
aus dem Jahr 1998) und Frankfurt a.M.:
ENTSCHEIDUNGSHILFE
ZUR PRÜFUNG EINER MÖGLICHEN
SCHEINEHE
------------------------------------Name,
Vorname des Befragten/der Befragten -
Staatsangeh. Az.
------------------------------------Name,
Vorname des Verlobten/der Verlobten -
Staatsangeh. Az.
(
) Die Befragung wurde mit Hilfe eines
Übersetzers durchgeführt
(X) Ich möchte nicht antworten
Ich
wurde darüber belehrt, dass die Beantwortung
der folgenden Fragen freiwillig ist und
zur Beseitigung von Zweifeln am Eingehen
einer Scheinehe dienen soll.
Wann
haben Sie sich entschlossen zu heiraten?
Wer kam zuerst auf die Idee?
Warum wollen Sie jetzt heiraten?
Welchen Familiennamen wollen Sie und Ihr/e
Partner/in nach der Vermählung annehmen?
Haben Sie bereits Pläne über
die Gestaltung Ihrer Hochzeit bzw. Hochzeitsfeier?
Wo wird diese stattfinden?
Wo wird Ihre Hochzeitsreise hingehen?
Wie sehen Ihre gemeinsamen Zukunftspläne
aus? Wo wollen Sie wohnen und wie werden
Sie sich finanzieren?
Leben Sie in einer gemeinsamen Wohnung
oder haben Sie schon zusammen gewohnt?
War Ihr/e Ehepartner/in schon einmal verheiratet?
Können Sie sich vorstellen, Ihre/n
Partner/in im Ausland zu heiraten und
mit ihm dort zu leben?
Wo und wann hat Ihre Verlobung stattgefunden?
Wie haben Sie Ihre Verlobung gefeiert?
Kamen Freunde oder Verwandte?
Haben Sie bei der Verlobung Fotos gemacht?
Wo, wann und wie haben Sie sich kennen
gelernt?
Wie häufig sehen Sie sich?
Gibt es gemeinsame Aktivitäten, denen
Sie beide nachgehen?
Wie haben Sie Weihnachten und Sylvester
verbracht?
Was haben Sie sich zu Weihnachten, Geburtstag
und zur Verlobung geschenkt?
Schauen Sie zusammen Fernsehen? Wenn ja,
welches Programm?
Wie verständigen Sie sich?
Gibt es gemeinsame Fotos?
Beschreiben Sie das Aussehen Ihres/r Partners/in!
Welche Augenfarbe hat Ihr/e Partner/in?
Wie groß ist Ihr/e Partner/in?
Trinken Sie bzw. Ihr/e Partner/in Kaffee
oder Tee und wenn ja wie? Schwarz, mit
Milch und Zucker?
Welche Hobbies hat lhr/e Partnerin?
Was ist das Lieblingsessen Ihres/r Partners/in?
Wie rasiert sich Ihr Freund (nass oder
trocken)?
Welches Parfum verwendet Ihr/e Partner/in?
Nennen Sie die Namen Ihrer besten Freunde
- gemeinsame Freunde
- die Ihres/r Partnerin/s
Wo wohnt Ihr/e zukünftige/r EhepartnerIn?
Nennen sie die genaue Anschrift und falls
vorhanden die Telefonnummer!
Wie sieht die Wohnung Ihres/r Partner/in
genau aus?
(Teppich, Tapete, TV, Raumgröße
im qm, wie viele Zimmer) (wenn eine WG,
dann Namen der Mitbewohner)
Nennen Sie die Namen und das Alter Ihrer
zukünftigen Schwiegereltern!
Nennen Sie den Wohnort ihrer zukünftigen
Schwiegereltern! Wie oft hatten sie bisher
Kontakt mit der Familie lhres/r Partners/in!
Welchen Beruf führt Ihr/e PartnerIn
aus und welchen Schulabschluss besitzt
er/sie?
Nennen Sie den vollständigen Namen
und das Geburtsdatum Ihres/r Partners/in!
Andere
Fragen können sein:
Rauchen Sie oder Ihr/e PartnerIn? Welche
Marke?
Haben sie gemeinsam gegessen?
Beschreiben sie ihren gemeinsamen Tagesablauf
Was haben sie letztes Wochenende gemacht?
Haben sie oder ihr/e Partnerin Geschwister?
Kennen sie sie? Wo wohnen sie?
Haben sie gemeinsame Haustiere?
Haben sie ein Telefon?
Steht im Badezimmer ein Radio? Eine Dusche
oder eine Badewanne?
Kochen sie mit Gas oder Strom?
Ist ein Fernseher im Wohnzimmer?
Welche Farben hat ihre Tapete?
...
Eine ganz besonders perfide Frage des
Standesamts: "Warum wollen sie heiraten?"
Antwort: "Weil ich bei meiner Liebsten
in Deutschland bleiben will!"
Standesamt: "Sie wollen also in Deutschland
bleiben - klarer Verdacht auf Scheinehe."
Was
könnte passieren?
Eine Scheinehe kann gemäß §92
Abs.2 Nr. 2 AuslG mit bis zu drei Jahren
Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Erfahrungsgemäß muss jedoch
einiges an Anhaltspunkten gegeben sein,
dass es zu einer derartigen Verurteilung
kommt. In den meisten uns bekannten Fällen,
wo die Behörden dies anstreben, kommt
es jedoch "nur" zu einer Verurteilung
der MigrantInnen nach §271 StGB "Falschbeurkundung"
oder nach §156 StGB "falsche
uneidliche Aussage" bzw. §92
Abs.1 Nr.7 AuslG "Vorbringen unrichtiger
bzw. unvollständiger Tatsachen".
Bei deutschen StaatsbürgerInnen kann
darüberhinaus "Unterstützung
illegalen Aufenthalts" (bis zu einem
Jahr Haftstrafe oder Geldstrafe) hinzu
kommen.
Wie
richtig heiraten?
Hier einige grundlegende Infos und Erfahrungswerte,
wie eine Eheschließung trotz der
Schikanen organisiert werden kann:
Kennenlernen
Meist ist es nicht schlecht, einen Kreis
von unterstützenden FreundInnen zu
haben, die einem in kritischen Phasen
beistehen können.
Erster
Schritt: Papiere beschaffen
Informationen, welche Papiere zur Heirat
benötigt werden, gibt es beim Standesamt.
Ein Anruf genügt, noch besser ist
es, persönlich vorbei zu gehen. Zuständig
ist das Standesamt in dem Bezirk, in dem
einer von beiden gemeldet ist. Hier gibt
es auch ein Merkblatt, auf dem die notwendigen
Dokumente aufgelistet sind, die von Land
zu Land verschieden sein können.
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren sind
extra Informationen einzuholen. Die Beschaffung
der Papiere ist grundsätzlich zeitaufwendig
und kostet einiges.
Allgemein
üblich sind
Für
die/den deutscheN StaatsbürgerIN:
· Personalausweis,
· Geburtsurkunde, beglaubigte Kopie
reicht
· Auszug oder Abschrift des Familienbuchs,
Vom Standesamt am Wohnorts der Eltern
zu bekommen.
· Meldebescheinigung
Für
den/die Migranten/in:
Die Papiere müssen direkt im Herkunftsland
besorgt bzw. über die Konsulate bestellt
werden, was einige Zeit in Anspruch nimmt.
EinE AnsprechpartnerIn im Herkunftsland,
die den Prozess in Gang bringt und beschleunigt,
ist oft eine notwendige Voraussetzung.
In den meisten nicht-westlichen Ländern
müssen die Papiere den deutschen
Botschaften zur Echtheitsprüfung
vorgelegt werden - nicht selten lassen
sich die Botschaften dabei Zeit.
à Wenn es zu lange erscheint, ist
es gut, eineN RechtsanwältIn einzuschalten,
die/der der Botschaft Druck machen kann.
Wenn die Dokumente vorliegen, müssen
sie von einem/einer beglaubigten DolmetscherIn
ins deutsche übersetzt. Die Unterlagen
werden dann beim Standesamt vorgelegt,
welches sie an das zuständige Oberlandesgericht
zur Prüfung weiterleitet, was wiederum
Monate dauert. Falls aufgrund von Krieg
etc. im Herkunftsland nicht an die Papiere
zu kommen ist, dann kann versucht werden,
über das Standesamt beim OLG eine
Befreiung zu beantragen und eine eidesstattliche
Erklärung abzugeben. Dabei können
die OLGs restriktiv sein bzw. die Notlage
erkennen. àAuch hier kann es notwendig
werden, einen Anwalt einzuschalten.
· Reisepass
Zur Not müsste auch ein anderer Identitätsnachweis
wie das Duldungspapier gehen, was wiederum
beim OLG zu beantragen wäre; Konsulate
stellen auch für die Heirat bzw.
für eine etwaige Rückreise Ersatzpapiere
aus. Liegen die Dokumente bei der Ausländerbehörde,
so ist diese verpflichtet, sie dem Standesamt
zu übersenden.
· Ledigkeitsbescheinigung bzw.
Ehefähigkeitszeugnis
Vorsicht: Verfällt nach 6 Monaten!
Ausstellende Behörde ist in der Regel
das Standesamt am Geburts- oder letzten
Meldeort der/des Migranten/in. Die von
den örtlichen Behörden ausgestellte
Bescheinigung muss in den meisten außer-europäischen
Ländern der deutschen Botschaft vorgelegt
werden. Diese bestätigt die Zuständigkeit
der einheimischen Behörde und die
Echtheit der Papiere und sollte die Dokumente
dann euch oder dem Standesamt zurückschicken.
Bei Vertragsstaaten wie bei Italien, Portugal,
Spanien oder der Türkei, wird gleich
ein "internationales Ehefähigkeitszeugnis"
ausgestellt. Das heißt, hier entfällt
die Echtheits-Prüfung durch die Auslandsvertretung.
Dafür müssen auch Unterlagen
aus Deutschland, wie die Geburtsurkunde,
Meldebescheinigung und Identitätsnachweis
der/des deutschen Partners/in, der zuständigen
Behörde vorgelegt werden.
In manchen Ländern gibt es ein derartiges
Ehefähigkeitszeugnis nicht (Ghana),
dort werden nur Ledigkeitsbescheinigungen
ausgestellt. In solchen Fällen muss
eine Befreiung von der eigentlich geforderten
Bescheinigung vom Oberlandesgericht geprüft
und bestätigt werden.
Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis
durch die Behörden des Herkunftslandes
meist nicht möglich, da Homo-Ehen
in den Ländern nicht akzeptiert werden.
In diesen Fällen muss beim Oberlandesgericht
eine Befreiung beantragt werden. Diese
wird die Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Partnerschaft an die Ausländerbehörden
delegieren, wobei diese sich hüten
wird, sich den Vorwurf der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
einzufahren.
· Geburtsurkunde
Falls es Schwierigkeiten bei der Beschaffung
gibt oder eine derartige Urkunde im Herkunftsland
nicht üblich ist, dann kann auch
ein Ersatzpapier in Form einer eidesstattlichen
Erklärung der Eltern ausgestellt
werden · Aufenthaltsbescheinigung
Das ist eine Anmeldebestätigung im
Melderegister, die neben dem Familienstand
eigentlich nur sagt, wo jemand ständig
lebt. Das hat noch nichts mit dem Aufenthaltsstatus
zu tun! Auch jemand, der illegal in Deutschland
ist, könnte angemeldet sein. So ist
es möglich, den/die deutscheN StaatsangehörigeN
zu bevollmächtigen, die Meldung vorzunehmen.
(Heiraten aus der Illegalität siehe
Kasten)
· Gegebenenfalls Nachweis über
die Auflösung früherer Ehen
Abschrift aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde,
Ehescheidungsurkunde und gegebenenfalls
Sterbeurkunde
Heiraten
aus der Illegalität - nichts ist
unmöglich...
Grundsätzlich: Es gibt ein Recht
auf Heirat, das mensch einklagen kann.
Daher konsultiert eineN AnwältIn
und sprecht mit ihm die Schritte durch.
Legalisierung
durch Asylverfahren: Notwendige Heirats-Papiere
zusammentragen. Dazu parallel versuchen,
über einen Asyl(folge)antrag eine
Aufenthaltsgestattung zu bekommen. Oder
über den/die AnwältIn eine Grenzübertrittsbescheinigung
mit der Ausländerbehörde aushandeln.
Wenn ein Papier ausgestellt ist, kann
die betreffende Person auftauchen und
die Heirat anmelden. Dies sollte möglichst
zeitnah passieren, da ein Asyl(folge)antrag
schnell abgelehnt werden kann.
Legalisierung
durch Heirat:
Dies ist der risikoreichere Weg, doch
auch er wurde schon mit Erfolg beschritten.
Alle Papiere zusammentragen, die zu bekommen
sind. Damit beim Standesamt vorsprechen,
um die Heirat anzumelden. Dafür reicht
die Person mit legalen Aufenthalt: Es
fehlt eine Aufenthaltsbescheinigung. Dafür
müsste das Standesamt einen Brief
an die Ausländerbehörde ausstellen,
dass geheiratet werden kann, sobald eine
Aufenthaltsbescheinigung vorliegt. Damit
geht man zur Ausländerbehörde
und die könnte eine "Duldung
zum Zwecke der Eheschließung"
ausstellen. Dies ist ein gültiger
Rechtstitel, wenn die Eheschließung
"unmittelbar" bevor steht. Doch
Standesamt und Ausländerbehörde
können auch ihre Plansollerfüllung
von Abschiebungen vor das Recht auf Eheschließung
setzten und statt einer Duldung, die Polizei
informieren. Hier ist ein anwaltlicher
Beistand wichtig, denn Ehen wurden selbst
im Abschiebeknast noch auf juristischem
Weg eingeklagt.
Zweiter
Schritt: Papiere sind da
Wenn die Papiere da sind, dann erst einmal
freuen, denn die erste große Hürde
ist genommen Dann heißt es, zusammen
dem Standesamt die Aufwartung machen und
die Heirat beantragen. Die Papiere werden
vorgelegt, vom Standesbeamten geprüft
und die AntragstellerInnen in Augenschein
genommen. Dann könnte ein Heiratstermin
ausgemacht werden. Das kann dann relativ
schnell gehen, da die Ankündigung
nicht mehr ausgehängt werden muss.
Sollte der/die Standesbeamte/in jedoch
meinen, dass ein Verdacht auf Scheinehe
vorläge und die Eheabsichten anzweifeln
bzw. eine Befragung durchführen wollen,
dann erst mal Ruhe bewahren. Man sollte
sich nicht unter Druck setzen lassen,
da die Befragung freiwillig ist.
Ratsam ist es auch hier, eineN AnwältIn
hinzu zu ziehen.
Für
die konkrete Heirat sind die Vorschriften
liberalisiert worden: weder ist der Namen
des/der anderen anzunehmen, ein Familienbuch
zu kaufen, Trauzeugen zu benennen, noch
Ringe mitzubringen. Bei der Namensgebung
spielt auch das Namensgebungsrecht des
Herkunftslandes eine Rolle. Die Gebühren
belaufen sich auf ca. 75 Euro
WICHTIG:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Papiere vorliegen
und unbeanstandet durch gewunken wurden,
besitzt die Heiratsabsicht schon eine
aufenthaltsrechtliche Wirkung!!
Dritter
Schritt: Heirat
Es gibt viele gute Gründe, sich zu
freuen, wenn die Ehe geschlossen ist.
Nett ist es auch, wenn mensch nicht alleine
vor dem/der Standesbeamten/in steht.
Vierter
Schritt: The day after
- Der erste Schritt danach ist, sich gemeinsam
anzumelden und sich gemeinsam häuslich
einzurichten. Erfahrungsgemäß
ist dies der häufigste Grund für
spätere Ermittlungen und Anzeigen,
wenn in Sachen Meldeadresse was nicht
stimmt und mensch nicht mehr darunter
erreichbar ist: z.B. die Post zurückgeht
wegen "unbekannt verzogen",
ein Nachsendeantrag gestellt ist etc.
Eine zweite Wohnsitznahme wegen Arbeit
dürfte eigentlich noch kein Grund
für die Ausländerbehörden
sein, die Rechtmäßigkeit der
Ehe in Frage zu stellen. - Zur Beantragung
der Aufenthaltserlaubnis sind der Ausländerbehörde
der Mietvertrag, Einkommenserklärungen
und das Ehezeugnis vorzulegen. Dies wird
meist über Wochen geprüft und
kann sich auch über Jahre hinziehen,
falls die Ausländerbehörde meint,
dass einige Voraussetzungen fehlen (siehe
"Aufenthaltserlaubnis mit der Ehe").
Ein häufiges Problem ist, dass die/der
MigrantIn keinen Reisepass mehr besitzt,
in den die Aufenthaltserlaubnis hineingestempelt
wird. Konsulate weigern sich z.B. wegen
früherem Asylantrag oder Kriegsdienstverweigerung,
einen neuen Reisepass auszustellen. Die
Ausländerbehörden hätten
dann die Möglichkeit, ein Ersatzpapier
auszugeben. Allerdings lassen sie einen
oft ganz schön zwischen Konsulat
und Ausländerbehörde hin- und
herrennen, bis sie dieses Papier hervorziehen.
Auch hier ist es dienlich, einen Rechtsanwalt
hinzuziehen.
-
Jede gute Ehe hat, als offiziell definierte
"Zugewinngemeinschaft", einen
Ehevertrag, der Rechte und gegenseitige
Pflichten im Falle von Krankheit, Scheidung,
Schulden etc. definiert. Damit können
bestimmte Verpflichtungen ausgeschlossen
werden, die sonst auch über den Ehezeitraum
hinaus von Bedeutung sind. Den Ehevertrag
von einem/einer RechtsanwältIn aufsetzen
lassen oder einen vorhandenen abschreiben.
Der Vertrag muss dann noch notariell beglaubigt
werden. Der Ehevertrag sollte mindestens
ein Jahr vor Einreichung der Scheidung
vor dem/der NotarIn abgeschlossen werden,
damit er für die Scheidung wirksam
werden kann.
Wichtige
Punkte des Ehevertrags
Ausschließbar
sind:
Gegenseitige Unterhaltspflicht
Im Ehevertrag kann ein nachehelicher Unterhaltsverzicht
vereinbart werden. Jedoch müssen
die EhepartnerInnen normalerweise bei
Sozialhilfebezug füreinander aufkommen.
Gütertrennung
Normalerweise gelten in der Ehe erwirtschaftete
Güter als gemeinsamer Zugewinn, der
im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden
müsste. Eine Gütertrennung schließt
dies aus.
Versorgungsausgleich
Der Anspruch auf Versorgungsausgleich
der Rente muss im Ehevertrag explizit
ausgeschlossen werden.
Scheidungskosten
Diese können im Ehevertrag schon
vorher geregelt werden. Denn bei einer
Scheidung laufen nicht nur die Gerichtskosten
an, sondern ein "Streitwert",
der aus den letzten Monatseinkommen errechnet
wird. Dieser Streitwert ist für die
Gerichts- und Anwaltskosten von Bedeutung.
Denn für die Scheidung muss mindestens
einE AnwältIn eingeschaltet werden.
Falls das Einkommen der Eheleute nicht
ausreicht, kann auch Prozesskostenhilfe
beantragt werden.
Nicht
ausschließbar sind:
Übernahme gemeinsam gemachter Schulden.
Wenn nur einer den Kredit unterschrieben
hat und es klar ist, dass es nicht der
gemeinsamen Familie zu gute kommt, dann
braucht man dafür nicht zu haften.
Vaterschaft
Bis zu 302 Tage nach der Scheidung geborene
Kinder gelten als eheliche. Der Ehemann
ist damit unterhaltspflichtig. Akzeptiert
der Ehemann die Vaterschaft nicht, kann
er eine Vaterschaftsklage einreichen,
bei der überprüft wird, ob er
der Vater ist oder nicht. Damit kann man
auch bis nach der Scheidung warten, was
durchaus überlegenswert ist, da ein
solches Verfahren Stress mit Gerichten,
Jugendamt und vor allem der misstrauisch
gewordenen Ausländerbehörde
bedeutet. Ist die Nicht-Vaterschaft festgestellt,
kann der wirkliche Vater seine Vaterschaft
anerkennen lassen. Auch dies ist wiederum
ein bürokratisches Verfahren.
Erbrecht
Im Todesfall während der Ehe hat
der/die PartnerIn Anrecht auf den Teil
des Erbes. Uneheliche Kinder sind in der
Erbfolge gleichgestellt. Die Annahme des
Erbes kann auch ausgeschlagen werden.
Dies bietet sich an, wenn Schulden als
Erbe vorhanden sind.
Fünfter
Schritt: Glücklich leben bis....
- Glücklich leben bis .... Am sichersten
geht dies mit einer "sauberen"
gemeinsamen Meldeadresse. Bei Umzügen
etc. prüfen, wo man zusammen seinen
ersten gemeinsam Wohnsitz weiterhin melden
kann. - Sollten Beamte der Ausländerbehörde
oder Polizei (auch in Zivil) sich im Haus
erkundigen oder sogar die Wohnung sehen
wollen, dann sollte ihnen die Tür
gewiesen werden. Nur mit gerichtlichem
Hausdurchsuchungsbefehl muss ihnen der
Zugang erlaubt werden. - WG-MitbewohnerInnen
sollten über die notwendigen Umgangsregel
aufgeklärt sein - Gute Ausreden parat
haben, ist immer von Vorteil
Aufenthaltserlaubnis
mit der Ehe:
Zunächst steht dem/der PartnerIn
ohne deutsche Staatsbürgerschaft
mit der Ehe eine befristete Aufenthaltserlaubnis
(§23 AuslG) zu, so der/die mit deutscher
Staatsbürgerschaft seinen/ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Allerdings
hat der Gesetzgeber eine Reihe weiterer
Hürden aufgebaut und Voraussetzungen
an die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis
geknüpft. Falls mehrere der folgenden
Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
steht es im Ermessen der Ausländerbehörde,
die Aufenthaltserlaubnis zu verweigern
und weiterhin eine Duldung auszustellen.
Allerdings kann die Ausländerbehörde
genauso von einigen der Voraussetzungen
eine Befreiung erteilen, z.B. vom Zwang
zur Ausreise (Durchführungsverordnung
zum Ausländergesetz):
-
ausreichendes Einkommen über Sozialhilfeniveau.
Hier wird ganz perfide argumentiert: liegt
kein ausreichendes Einkommen vor, könnte
das Paar oder eineR Sozialhilfe beantragen
und dieses Recht steht scheinbar nur biodeutschen
zu. Doch eine Duldung zieht auch eine
auf wenige Monate befristete Arbeitserlaubnis
nach sich, mit der sich nur schwerlich
ein gut bezahlter Job finden lässt.
Dieser Teufelskreis kann zu einer Falle
werden!!
- genügend Wohnraum, was von Land
zu Land unterschiedlich definiert ist
(ca. 12 qm pro Erwachsene Person, bei
WGs zählt die Gemeinschaftsfläche
mit)
- keine Vorstrafen (z.B. Residenzpflichtverstöße)
- legale Einreise
Einreise ohne Visum oder mit falschem
Pass wird als illegale Einreise bewertet.
Die Ausländerbehörden fordern
eine nachträgliche Legalisierung
durch die Ausreise ins Herkunftsland und
eine erneute Einreise über ein Visum
zur Familienzusammenführung. Dies
ist für viele MigrantInnen problematisch
und für Flüchtlinge oft unmöglich.
Bei gleichschlechtlichen Partnerschaften
ist eine Ausreise verpflichtend, um mit
einem für die Ehe gültigen Visum
wieder einzureisen.
Ehebestandszeit
Mit der Änderung des §19 Ausländerrechts
2000 ist die Ehebestandszeit von vier
auf zwei Jahren verkürzt worden.
Diese Zeit ist entscheidend, denn sie
bestimmt, wann dem/der nicht deutschen
Staatsangehörigen ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht durch die Ehe zuerkannt
wird. Damit ist die Eheschließung
für nicht-REIN-deutsche Paare nicht
mehr so stark mit dem Druck belastet,
dass bei baldiger Scheidung der/dem PartnerIn
ohne deutschen Pass die Abschiebung droht.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die Frist nicht mit der Eheschließung
beginnt, sondern erst mit der Erteilung
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Das heißt, Phasen, in denen der/die
nicht deutsche Staatsangehörige nur
einen Duldungsstatus hatte, werden nicht
angerechnet.
Nach neuem Recht kann nach zwei Jahren
die Scheidung eingereicht werden, ohne
dass der/die migrantische PartnerIn das
Aufenthaltsrecht verliert. In normalen
Fällen muss bis zur Scheidung noch
ein Jahr in Trennung gelebt werden. Denn
erst nach drei Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis
kann grundsätzlich ein Antrag auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
gestellt werden.
Liegen jedoch "unzumutbarer"
Umstände und "besondere Härten"
(wie Gewalt, Missbrauch etc.) vor, entfällt
die Wartezeit und der/die nicht-deutsche
Staatsangehörige kann nach zwei Jahren
eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis
erhalten.
à Auch bevor man die Scheidung
einreicht, gilt wieder der sichere Schritt
zur/zum AnwältIn, um Anforderungen,
Fristen und die Finanzierung vorher zu
klären.
Weitere
Informationen:
Forum
für binationale Paare und Familien
in Deutschland
http://www.binational-in.de/
Homepage
für bi-nationale Paare
http://www.geocities.com/Heartland/4448/CouplesDe.html
IAF
- Verband binationaler Familien und Partnerschaften
http://www.verband-binationaler.de/
fabienne
- familles et couples binationaux en europe
http://www.fabienne-iaf.de/
kein
mensch ist illegal
http://www.contrast.org/borders/kein/hintergrund/schutzehe.html
http://www.asyl.net/
http://www.info4alien.de/
Der
kleine Heirats-Ratgeber kann bestellt
werden unter:
http://www.kanak-attak.de
Kanak
Attak ist ein bundesweiter Zusammenschluss
von Leuten, der die rassistischen Zuschreibungen
mit allen ihren sozialen und politischen
Folgen angreift. Unser Interventionsfeld
reicht von der Kritik an den politisch-ökonomischen
Herrschaftsverhältnissen und den
kulturindustriellen Verwertungsmechanismen
bis hin zur Auseinandersetzung mit dem
Alltag in Almanya.
Kanaken müssen sich in diesem Land
täglich Sondergesetzen unterwerfen.
Diese Sondergesetzgebung macht auch einen
großen Unterschied wenn es ums Heiraten
geht. Paare, bei denen ein Teil oder beide
nicht biodeutsch sind und aus einem Nicht-EU-Land
kommen, werden unter Generalverdacht der
"Scheinehe" gestellt. Ihnen
wird unterstellt, dass die Ehe nur zur
Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen
wird. Diese Broschüre soll helfen
sich in dem Behördendschungel von
Almanya zurechtzufinden.
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